Bundesrat billigt Provisionssplit für Kaufimmobilien

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Am 05. Juni dieses Jahres hat der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Teilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern nun abschließend gebilligt. Nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten beginnt die 6-monatige Übergangsfrist bis zum endgültigen Inkrafttreten (voraussichtlich) im Dezember 2020.

Status quo

Am 05.06.2020 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Teilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern nun abschließend gebilligt. Nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten beginnt die 6-monatige Übergangsfrist bis zum endgültigen Inkrafttreten (voraussichtlich) im Dezember 2020. Anders als bei der Vermietung wird das umstrittene Bestellerprinzip, bei dem derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt hat, somit beim Verkauf in einer moderateren Form realisiert.

Folgende Dinge sind für die Teilung zu beachten:

  • Es ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen.
  • Die Weitergabe von Maklerkosten an den Käufer wird künftig nur bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns betragen.
  • Die Höhe der Maklercourtage ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt und regional unterschiedlich.
  • Der Maklervertrag bedarf der Textform.
  • Beim Abschluss eines Maklervertrags von einer Partei muss, wenn bis zu 50% die andere Partei tragen soll, die Zahlung des ersten Anteils der Maklerprovision (per Kontoauszug bspw.) nachgewiesen werden. Erst dann ist die zweite Partei verpflichtet, den anderen Teil der Maklercourtage zu zahlen. (Diese Regelung gilt nur dann, wenn mit der zweiten Partei kein Maklervertrag geschlossen wurde)
  • Hat allerdings jede Partei ihren eigenen Makler beauftragt, oder haben beide Parteien gemeinsam den gleichen Makler beauftragt, gilt diese Nachweispflicht nicht.